Das BSW wird bei den Kommunalwahlen mit eigenen Kandidatinnen und Kandidaten antreten. Vielleicht sind folgende Hinweise hilfreich. Alle Angaben in diesem Beitrag sind ohne Gewähr.
Auf der Seite des Niedersächsischen Wahlleiters finden sich über diesen Link alle wesentlichen Informationen zur Kommunalwahl. Unter anderem zum Download:
Im Leitfaden heißt es: „Die Ausführungen sollen eine erste Orientierung bieten und zentrale Verfahrensschritte erläutern. Für weitergehende oder fallbezogene Fragen stehen die jeweils örtlich zuständigen Wahlleiterinnen und Wahlleiter bei den Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover gerne zur Verfügung.“
Fristen
- 15.06.2026 – Spätester Termin für Wahlanzeige der anzeigepflichtigen Parteien beim Landeswahlleiter (§ 22 Abs. 1 NKWG, § 34 Abs. 1 NKWO)
- 03.07.206 – Spätester Termin für die Anerkennung der Parteieigenschaft durch den Landeswahlausschuss (§ 22 Abs. 3 NKWG, § 34 Abs. 2 NKWO)
- 20.07.2026 – Einreichung der Wahlvorschläge bis 18 Uhr (§ 21 bzw. §§ 45a*, 45d* NKWG, §§ 31 bis 33 NKWO)
Was gilt für das BSW?
„Um sicherzustellen, dass nur ernsthafte Wahlvorschläge zur Wahl gestellt werden, sind gem. § 21 Abs. 9 NKWG für bestimmte Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten erforderlich. Sie sollen den Nachweis erbringen, dass eine Partei oder Wählergruppe genügend Rückhalt unter den Wahlberechtigten findet.“
Müssen BSW Bewerberinnen und Bewerber Unterstützerunterschriften beibringen und wenn ja, wieviele?
Brauchen wir Unterstützerunterschriften?
Voraussichtlich ja, da für das BSW keine der folgenden Ausnahmen zutreffen dürfte:
§ 21 Abs. 10 NKWG – Unterschriften nach § 21 Absatz 9 Satz 2 NKWG sind nicht erforderlich,
- bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist,
- bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
- bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, und
- bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.
Die Unterschriften sind von wahlberechtigten Personen des Wahlbereichs auf amtlichen Formblättern zu leisten. Gültige Unterstützungsunterschriften können erst nach Aufstellung der Wahlvorschläge geleistet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Abs. 4 Satz 2 NKWO).
Wieviel Unterschriften brauchen wir?
Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune.
So sind gem. § 21 Abs. 9 NKWG für die Gemeinde- oder Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit
- bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 Unterschriften
- von 2.001 bis 20.000 mindestens 20 Unterschriften
- über 20.000 mindestens 30 Unterschriften erforderlich.
Für die Kreiswahl sind mindestens 30 Unterschriften und für die Regionswahl mindestens 40 Unterschriften erforderlich.